BGB · Mietrecht §§ 535–580a
Bundesrecht · amtliche Fassung
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24 Einträge aus 4 Quellen — amtliches Recht und Open Access, heute schon am Draht. Jedes Werk mit eigener Lizenz, eigenem Preis, eigener Freigabe. Verlagswerke kommen mit jeder Partnerschaft dazu.
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| Lizenzart | Beispiele | Preis | Freigabe |
|---|---|---|---|
| Verlagslizenz | Kommentare, Praxishandbücher, Fachmonografien | auf Anfrage | je Werk, je Kanal, je Abnehmer |
| Amtliches Werk | Gesetze, Verordnungen, Erlasse (§ 5 UrhG) | auf Anfrage | sofort verfügbar |
| Open Access | OpenRewi-Lehrbücher, CC-lizenzierte Fachbücher | auf Anfrage | mit Namensnennung |
Zu den Lizenzen im Einzelnen. Bei amtlichen Werken nach § 5 UrhG besteht kein Urheberrechtsschutz; es gelten jedoch das Änderungsverbot und die Pflicht zur Quellenangabe (§§ 62, 63 UrhG). Verbindlich ist stets die amtliche Verkündungsfassung — bei Unionsrecht die Fassung im Amtsblatt der EU. Open-Access-Werke unter CC BY-SA 4.0 liefern wir mit Urheber-, Lizenz- und Quellenangabe aus; die Lizenz bleibt für Sie und alle weiteren Empfänger unverändert bestehen, Bearbeitungen sind unter derselben Lizenz weiterzugeben, und wir beschränken Ihre Rechte aus der Lizenz nicht. Das Entgelt entrichten Sie für die Leistung von Shelfwire — Strukturierung, Auslieferung, Fundstellennachweis und Abrechnung —, nicht für Rechte an frei lizenzierten Inhalten.